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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Berlin Plastix Ltd.
für den Rechtsverkehr mit Unternehmen

I. Allgemeines

  1. Diese AVB gelten nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Alle Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungen, Vorschläge und sonstige Nebenleistungen, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB). Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, widersprechen wir ausdrücklich und erkennen diese nicht an, sofern sie nicht mit uns schriftlich vereinbart werden.
  3. Mit Erteilung des Auftrages oder Annahme der Leistung erkennt der Käufer die Geltung unserer AVB für das betreffende und alle künftigen Geschäfte an.
  4. Vereinbarungen jeglicher Art bedürfen der Schriftform zur Klarstellung und als Beweis.
  5. Für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung.

 

II. Vertragsabschluss

Alle unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; in diesem Fall kommt der Vertrag mit Bestellung des Käufers zustande, sofern wir nicht unverzüglich die Ablehnung des Vertragsabschlusses mitteilen.

 

III. Versand

  1. Der Versand erfolgt ab Werk bzw. Außenlager, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde (EXW). Sofern nicht anders vereinbart, werden Versandart und Versandweg von uns gewählt, ohne Verantwortlichkeit für kostengünstigste Verfrachtung.

 

IV. Lieferung

  1. Angebotene Lieferfristen stellen nur den annähernden Lieferzeitraum dar, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Als der Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem Ware das Werk oder ein Lager verlässt; wird die Ware nicht versandt, genügt die Anzeige unserer Lieferbereitschaft.
  2. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Ist eine Abnahme von Teillieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart, so erfolgt eine ungefähr gleichmäßige Verteilung der Teillieferungen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die geplanten Abruftermine dürfen von dem Käufer um nicht mehr als einen Monat überschritten werden.
  3. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.
  4. Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, die im Vertrag vereinbarten Liefermengen um bis zu 10% zu über- oder unterschreiten, sofern dies dem Käufer zumutbar ist. Bestellte Sonderanfertigungen müssen vom Käufer abgenommen werden, der Rücktritt ist insofern ausgeschlossen.
  5. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder – sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien – zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für den zufälligen Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Waren.
  6. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung; bei Nichtbelieferung sind wir von unserer Lieferpflicht befreit.
  7. Lieferungsstörungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, deren Ursache wir nicht zu vertreten haben – hierzu gehören auch rechtmäßiger Streik und Aussperrung bei uns oder unseren Lieferanten und Unterlieferanten, behördliche Anordnungen usw. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesem Fall sind wir für die Dauer der Störung und ihrer Auswirkung von unserer Leistungspflicht befreit. Wir sind berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten, bei Verzug jedoch nur, wenn die Leistungserbringung unzumutbar ist. Der Käufer ist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils unter vorheriger Nachfristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Liefer- und Leistungsstörung länger als 2 Monate andauert und die Lieferung des Kaufgegenstandes deshalb für ihn nicht mehr von Interesse ist. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche, stehen dem Käufer nicht zu.
  8. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
  9. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsordnung einem Recycling zuführt.

 

V. Preise, Zahlung

  1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk ohne Umsatzsteuer.
  2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang widerspricht.
  3. Alle im Zusammenhang mit dem Vertrag im Lande des Käufers entstehenden Kosten einschließlich Gebühren und Steuern, auch wenn sie bei Abschluss des Vertrags nicht bekannt waren, gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Sonderanfertigungen werden mit Aufschlägen zu unseren Listepreisen berechnet (Sonderanfertigungs-zuschlag).
  5. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne jeden Abzug frei unseren Bankverbindungen innerhalb von 30 Tagen netto bzw. 10 Tagen mit 2% Skonto ab Rechnungsdatum zu leisten. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere, fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.
  6. Zahlungen, auch aufgrund von Wechseln und Schecks, gelten erst nach Gutschrift des jeweiligen Betrages auf unserem Konto als geleistet. Wechsel und Schecks berechtigen nicht zum Skontoabzug. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Käufer zu tragen.
  7. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei uns an.
  8. Kommt der Käufer in Verzug, so werden unsere sämtlichen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit dem Käufer sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn ein Wechsel protestiert oder ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn die Zahlungsunfähigkeit des Käufers droht. Für noch ausstehende Lieferungen können wir nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
  9. Der Käufer ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur insoweit befugt, als die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung mit uns einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos beglichen hat.
  2. Der Käufer ist zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt.
    a) Geht unser Eigentum durch Verarbeitung unter, wird vereinbart, dass der Käufer uns einen Miteigentumsanteil einräumt, das dem Verhältnis der Höhe des Rechnungswertes zum Wert des neuen Produktes entspricht, und uns diesen Eigentumsanteil schon jetzt überträgt. Die zum Erwerb des Miteigentums erforderliche Übergabe wird durch die Vereinbarung, dass der Käufer die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt, oder, soweit der Käufer die Sache nicht besitzt, durch die bereits hiermit vereinbarte Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Besitzer an uns, ersetzt.
    b) Soweit unsere Ware entgeltlich mit der Hauptsache eines Dritten verbunden oder vermischt wird, wird vereinbart, dass der Käufer bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns abtritt.
 
  1. Der Käufer ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
  2. Forderungen samt Neben- und Sicherungsrechten aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils and den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt.
  3. Die Rechte des Käufers aus Ziffer 2-4 stehen ihm nur zu, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung zu uns nachkommt. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder –miteigentums stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Die Befugnisse erlöschen automatisch, sobald der Käufer die Zahlungen einstellt.
  4. Zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware und Forderungsabtretung oder -verpfändung ist der Käufer nicht befugt. Rechtsbeeinträchtigungen an den uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen. Ist die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben.
  5. Verliert unser Eigentumsvorgehalt im Ausland seine Gültigkeit, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem jeweils geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.
  6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben. Für die Bewertung der Sicherheit ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.
  7. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten, sowie auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss dieser Versicherung nachzuweisen. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus dieser Versicherung schon jetzt sicherungshalber an uns ab.

 

VII. Mängelansprüche

  1. Die gelieferte Ware ist bei Eingang unverzüglich zu überprüfen. Fehlmengen und andere offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Ware unter genauer Angabe des Mangelgrundes schriftlich zu rügen. Später entdeckte Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, schriftlich zu rügen.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Rüge sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr.
  4. Der Mängelanspruch geht nach unserer Wahl auf kostenlose Nachbesserung oder auf Ersatz der beanstandeten Waren (Ersatzlieferung). Für den Fall, dass die vorstehende Nacherfüllung fehlschlägt, unterbleibt oder aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert wird, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis für die Ware zu mindern. Der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
  5. Haben wir die mangelhafte Ware von einem Zulieferanten bezogen, so treten wir unsere Mängelansprüche schon jetzt an den Käufer ab; wir haften nur subsidiär. Der Käufer ist verpflichtet, zunächst den Zulieferanten gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
  6. Alle in unseren Druckschriften enthaltenen Angaben zu unseren Produkten stellen keine Beschaffenheits-angabe der Ware dar. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen Verkaufsverträgen zugrunde liegenden Produktbeschreibungen. In jedem Fall sind branchenübliche Abweichungen zulässig, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Wegen der Vielzahl von Untergründen und Objektbedingungen wird der Käufer/Anwender nicht von seiner Verpflichtung entbunden, unsere Werkstoffe in eigener Verantwortung auf die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck unter den jeweiligen Objektbedingungen fachgerecht zu prüfen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend zu verarbeiten.

 

VIII. Sonstige Haftung

  1. Die Haftung für sonstige vertragliche und außervertragliche Schäden bei leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit oder der Verletzung von Kardinalpflichten des Vertrages beruhen und um versicherbare Schäden, deren Versicherung unzumutbar ist.
  2. Die Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
  3. Unsere Haftung aus allen Rechtsgründen, vertraglich oder außervertraglich, beschränkt sich summenmäßig auf das Doppelte des Kaufpreises.
  4. Die Haftungsausschlüsse und –begrenzung gelten nicht bei Vorsatz, bei Garantien und in Fällen zwingender Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Produkthaftungsgesetz.
  5. Für Rechts- oder Vermögensnachteile, die der Käufer aufgrund ausländischer Patente oder ausländischer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes beim Weiterverkauf oder bei der Verwendung unserer Waren erleidet, haften wir nicht.
  6. Bei Waren und Materialien, die von uns lediglich vertrieben werden, haften wir nur subsidiär.

 

IX. Anwendungstechnische Beratung

Anwendungstechnische Empfehlungen in Wort und Schrift sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag. Sie entbinden den Käufer nicht davon, von uns gelieferte Waren auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in eigener Verantwortung selbst zu prüfen.

 

X. Haftung des Käufers

  1. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Waren erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, uns von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, wenn er bei der Verwendung oder Verkauf unserer Waren deren Patente verletzt.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz des Verkäufers. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wird vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
  2. Alle Rechtsgeschäfte, die eine Lieferung der Berlin Plastix Ltd. beinhalten, sowie die aus solchen Rechtsgeschäften resultierenden Verträge unterliegen deutschem Recht. Die Anwendbarkeit des „UN Kaufrechts“ vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AVB unwirksam sein oder unwirksam werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

 

 

Berlin Plastix Ltd.
Stromstrasse 1, 5. Etage
D - 10555 Berlin
Tel.: +49 (0)30 - 39 88 14 50
Fax: +49 (0)30 - 39 88 14 51

 

 

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